In diesem Zusammenhang hat das Bundesfinanzministerium (BMF) darauf hingewiesen, dass das Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei sei und es lediglich aufgrund des sogenannten Progressionsvorbehalts zu Nachzahlungen kommen könnte.
Hiervon – so das BMF weiter – seien in erster Linie verheiratete Arbeitnehmer, die zusammen veranlagt werden, ganzjährig Kurzarbeitergeld beziehen und deren Ehepartner ebenfalls steuerpflichtige Einkünfte erzielen, betroffen.
Die entsprechende individuelle Berechnung erfolgt erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, mithin also frühestens im Folgejahr.
Zu der Frage, ob ggf. eine getrennte Veranlagung Vorteile bringt, sollte steuerrechtlicher Rat eingeholt werden.
Den Arbeitgebern, die Kurzarbeit im Unternehmen durchführen, ist anzuraten, betroffene Mitarbeiter auf mögliche Steuernachzahlungen im kommenden Jahr hinzuweisen.



