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8. April 2008

KfW-Programm Erneuerbare Energien

Übergangsweise Änderungen hinsichtlich der fristgemäßen Antragstellung

Da die Anträge im KfW-Programm Erneuerbare Energien erst dann gestellt werden können, wenn die Förderrichtlinien von der EU-Kommission genehmigt und die geänderten Formulare veröffentlicht sind und nach Schätzungen des BMU diese Genehmigung vor Mai 2008 wohl nicht zu erwarten ist, hat die KfW übergangsweise Änderungen der Regeln zur Wahrung der fristgemäßen Antragstellung bekannt gegeben.

Bei Einhaltung dieser Regeln wird den Unternehmen, die mit ihrem geplanten Vorhaben trotz fehlender Abschlussgenehmigung z. B. aus Zeitgründen beginnen wollen, die Sicherheit gegeben, dass im Fall einer u.U. später möglichen Antragstellung der Antrag als fristgemäß gestellt von der KfW anerkannt wird.

übergangsweise Änderungen lt. KfW:

Die Förderrichtlinien sehen vor, dass mit dem Vorhaben nicht vor Antragstellung begonnen werden darf. Der Vorhabensbeginn wird dabei mit dem Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages definiert. Um mit dem Vorhaben beginnen zu können, ist zunächst ein bei der Hausbank gestellter hinreichend konkretisierter formloser Antrag (auf Förderung im KfW-Programm Erneuerbare Energien) ausreichend. Als formloser Antrag kann auch ein ernsthaftes bei der Hausbank geführtes und von dieser in den Akten dokumentiertes Finanzierungsgespräch hinsichtlich des zu beantragenden Kredites verstanden werden. Die vollständigen Kreditantragsunterlagen sind dann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der geänderten KfW Formulare (nach erfolgter EU-Genehmigung) bei der KfW einzureichen.

Für Fragen und Auskünfte hierzu erreichen Sie das KfW-Infocenter täglich von 7:30 bis 18:30 Uhr unter 01801 / 33 55 77.

Über die aktuellen Entwicklungen werden wir Sie weiter informieren.



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