Den letzten Versuch der Erleichterung hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestoppt und den § 14 III Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seiner bisherigen Fassung für europarechtswidrig erklärt. Ein Kritikpunkt war, dass in der bisherigen Version nicht geregelt war, ob und wie lange ein Arbeitnehmer vor Eintritt in die befristete Beschäftigung arbeitslos war.
Mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen" ht der Gesetzgeber auch eine Neufassung des § 14 III TzBfG beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 30.03.2007 zugestimmt.
Wie aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt, ist das in Kraft treten der Neufassung zum 01.05.2007 geplant.
Diese beinhaltet, dass künftig die kalendermäßige Befristung
eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes
zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und vor
Eintritt mindestens 4 Monate beschäftigungslos (§ 119 I 1 SGB
III) war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer
öffenlichen Beschäftigungsmaßnahme nach SGB II /SGB III
teilgenommen hat.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine sachgrundlose
Befristung bis zu 5 Jahren sowie bis zu der Gesamtdauer von 5
Jahren eine mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages
zulässig.
Abzuwarten ist, wie der EuGH nach Prüfung dieser geänderten Regelung entscheidet und ob die gemachte Eingrenzung ausreicht.

