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25. April 2007

Neue Befristungsmöglichkeiten für Arbeitsverhältnisse mit älteren Arbeitnehmern

Nach fast eineinhalb Jahren versucht der Gesetzgeber erneut, die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern zu erleichtern und so Anreize zur Einstellung dieser zu schaffen.

Den letzten Versuch der Erleichterung hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestoppt und den § 14 III Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in seiner bisherigen Fassung für europarechtswidrig erklärt. Ein Kritikpunkt war, dass in der bisherigen Version nicht geregelt war, ob und wie lange ein Arbeitnehmer vor Eintritt in die befristete Beschäftigung arbeitslos war.

Mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen" ht der Gesetzgeber auch eine Neufassung des § 14 III TzBfG beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 30.03.2007 zugestimmt.

Wie aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt, ist das in Kraft treten der Neufassung zum 01.05.2007 geplant.

Diese beinhaltet, dass künftig die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und vor Eintritt mindestens 4 Monate beschäftigungslos (§ 119 I 1 SGB III) war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffenlichen Beschäftigungsmaßnahme nach SGB II /SGB III teilgenommen hat.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine sachgrundlose Befristung bis zu 5 Jahren sowie bis zu der Gesamtdauer von 5 Jahren eine mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

Abzuwarten ist, wie der EuGH nach Prüfung dieser geänderten Regelung entscheidet und ob die gemachte Eingrenzung ausreicht.



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