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19. August 2010

Mutterschutz für Selbständige

Mutterschaftsansprüche auch für Unternehmerinnen auf EU-Ebene

Am 04. August 2010 ist eine neue Richtlinie der EU über selbständig Erwerbstätige und mitarbeitende Ehepartner in Kraft getreten.

Ziel der Richtlinie ist es, das Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern im Unternehmertum zu beseitigen und die Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf zu verbessern.

Kernpunkt der neuen Regelung ist der Mutterschutz für Selbständige. In Artikel 8 heißt es: "Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass selbständig erwerbstätige Frauen sowie Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausreichende Mutterschaftsleistungen erhalten können, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während mindestens 14 Wochen ermöglichen."

Der Zeitraum von mindestens 14 Wochen ist an die Regelungen zum Mutterschutz von Arbeitnehmerinnen angelehnt. Die Höhe der zu zahlenden Mutterschaftsleistungen regeln die Mitgliedstaaten selbst und können auch festlegen, in welchem konkreten Zeitraum das Recht auf Mutterschaftsleistungen besteht.

Die Richtlinie solle zudem für selbständige Erwerbstätige und deren Ehepartner oder – sofern im jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt –  Lebenspartner gelten, wenn diese nach den Bedingungen des innerstaatlichen Rechts für gewöhnlich an der Unternehmenstätigkeit mitwirken, heißt es in den Erläuterungen des Gesetzestextes. Arbeiten die Ehe- oder Lebenspartner im Familienunternehmen mit, sollten auch sie sozialen Schutz in Anspruch nehmen können.

Wegen der ausgeprägten Geschlechterkluft bei Selbständigen zielt die Richtlinie darauf ab, mehr Frauen in diesem Bereich zu etablieren. Bisher beträgt der Anteil der Frauen bei Selbständigen europaweit nur rund 30 Prozent.

Für abhängig Beschäftigte hatte die EU bereits Ende 2009 eine neue Richtlinie zum Recht auf Elternurlaub erlassen. Ein Vorschlag der Kommission für eine überarbeitete Richtlinie zum Mutterschaftsurlaub liegt dem Europäischen Parlament zurzeit vor.

Innerhalb von zwei Jahren müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

Zur Richtlinie



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