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3. April 2006
Versicherungspflicht GmbH-Geschäftsführer
Selbstständige GmbH-Geschäftsführer
möglicherweise
rentenversicherungspflichtig!
Geschäftsführer einer GmbH sind nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts grundsätzlich abhängig beschäftigt und
deshalb in allen Zweigen der Sozialversicherung
versicherungspflichtig. Eine abhängige Beschäftigung ist jedoch
nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn wegen einer
gleichzeitig bestehenden Gesellschafterstellung die
Willensbildung der GmbH vom Geschäftführer bestimmt wird. In
diesem Fall gilt der Geschäftsführer in der Sozialversicherung
als selbstständig tätig. Im Unterschied zu den anderen Zweigen
der Sozialversicherung kennt die gesetzliche Rentenversicherung
seit jeher auch eine Versicherungspflicht bestimmter Gruppen
von Selbstständigen, etwa von Lehrern. Im Zusammenhang mit der
rechtspolitischen Diskussion um die Bedeutung neuer Formen von
Erwerbsarbeit für die Grundlagen der Sozialversicherung hat der
Gesetzgeber den Personenkreis der
rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen erweitert. Kraft
Gesetzes einbezogen sind seit dem 1. Januar 1999 auch alle
Selbstständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für
einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang dieser
Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen (sog. arbeitnehmerähnliche
Selbstständige). Das Bundessozialgericht hat nunmehr in einem
Urteil vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04 R) entschieden, dass
die Neuregelung auch auf selbstständige GmbH- Geschäftsführer
Anwendung findet. Entscheidend ist dabei allein, ob der
Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der
Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein
einziger Auftraggeber ist. Dagegen kommt es auf die
Verhältnisse der GmbH, das heißt die Frage, wie viele
Auftraggeber diese ihrerseits hat und ob sie wenigstens einen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, nicht an.
Der 12. Senat ist insofern einer bisher von den
Versicherungsträgern vertretenen Auffassung nicht gefolgt.
Diese hatten angenommen, die Rentenversicherungspflicht des
Geschäftsführers hänge von der ihm zuzurechnenden Situation der
GmbH ab. Der Kläger im vorliegenden Fall ist
Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer von ihm im Jahre
1995 gegründeten Einmann-GmbH, deren Geschäftszweck die
Unternehmensberatung ist. Die Beklagte stellte mit den
angegriffenen Bescheiden die Versicherungspflicht des Klägers
ab dem 1. Januar 1999 fest, weil die GmbH nur für einen
Auftraggeber tätig war. Das Sozialgericht hat die hiergegen
erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts und die
Bescheide der Beklagten aufgehoben. Es hat zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Versicherungspflicht der
selbstständig Erwerbstätigen bei einem
Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH nicht eingreife. Die
Vorschrift sei auf juristische Personen nicht anwendbar. Auf
die Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers hat das
Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts
aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die
Entscheidung bezieht sich allein auf die gesetzliche
Rentenversicherung. Sie führt hier dazu, dass neben denjenigen
Geschäftsführern einer GmbH, die wegen fehlenden Einflusses auf
die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung bereits
bisher als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gesetzlich
versichert waren, nunmehr unter bestimmten Umständen auch
selbstständige Geschäftsführer in das System einbezogen werden.
Eine gesetzliche Versicherungspflicht dieses Personenkreises
auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist
dagegen nicht vorgesehen. Das Steuerrecht sieht sich an die
arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine
abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit
vorliegt, grundsätzlich nicht gebunden. Schon bislang war es
daher möglicherweise vielfach so, dass Geschäftsführer einer
GmbH steuerrechtlich als (lohnsteuerpflichtige) Arbeitnehmer
angesehen, während sie sozialversicherungsrechtlich als
selbstständig betrachtet wurden und damit von der
Versicherungspflicht nicht erfasst waren. Die Entscheidung
ändert an dieser unterschiedlichen Wertung der Rechtsgebiete
nichts und führt lediglich zu einer Klärung innerhalb des
Rentenversicherungsrechts.
Dieses Projekt wird aus Mitteln des Operationellen Programms
des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt
gefördert:

