Bis zum 31.12.2007 galt folgendes:
Zinsvorteile waren als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € überstieg.
Zinsvorteile waren nur dann anzunehmen, wenn der tatsächlich gezahlte Zins für ein Darlehen unter 5% lag.
Seit dem 01.01.2008 werden nun zwei Fälle unterschieden:
1. ein Arbeitgeber gibt Darlehen überwiegend an
Arbeitnehmer
2. ein Arbeitgeber gibt Darlehen auch an fremde Dritte
zu 1.: Für den Fall der Ausgabe eines Arbeitgeberdarlehens
an Arbeitnhemer bemisst sich die Höhe des geldwerten Vorteils
nach BMF-Schreiben vom 13.06.2007.
Hier wird der Besteuerung die Differenz zwischen dem
gezahlten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz zu Grunde
gelegt.
zu 2.: Wenn der Arbeitgeber vergleichbare Darlehen auch an fremde Dritte gibt, so muss die Bewertung der an Arbeitnehmer gegebenen Darlehen nach § 8 Abs. 3 EStG erfolgen. Von dem Zinssatz, der üblicherweise in vergleichbaren Fällen von fremden Dritten verlangt wird ein Abschlag von 4% vorgenommen. Der verbleibende Vorteil bleibt gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG bis zu einer Höhe von 1.080 € lohnsteuerfrei.
Für den ersten Fall der Gewährung von Darlehen an Arbeitnehmer gilt die 44 € -Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Beim zweiten Fall wird im Einzelfall entschieden. (BMF-Schreiben vom 28.03.2007)
Für tiefer gehende & konkrete Auskünfte empfehlen wir, sich an einen Steuerberater oder Fachanwalt zu wenden.

