Auf mittelstandswiki.de erläutert das Anwaltsverzeichnis
anwalt.de die Änderungen
rund um das pfändungssichere Konto.
Laut anwalt.de ist das P-Konto ein normales Girokonto, für das
der
Pfändungsfreibetrag von aktuell 985,15 Euro automatisch
eingetragen wird.
Das Konto müsse bei der kontoführenden Bank beantragt werden.
Anwalt.de zufolge
darf pro Person nur ein einziges P-Konto geführt werden.
Das Konto habe folgende Vorteile für Schuldner:
1. Automatischer Pfändungsschutz
Der Pfändungsschutz gilt automatisch. Der Schuldner muss ihn
nicht erst über das
Gericht erwirken. Im Rahmen dieses pfändungsfreien Guthabens
können dann selbst bei Pfändung des Kontos Geldgeschäfte
abgewickelt werden, zum Beispiel
Überweisungen, Abhebungen, Lastschriften und Daueraufträge.
2. Girokonto statt Bargeldverkehr
Der Schuldner kann alltägliche Zahlungsverpflichtungen wie
gehabt über ein
Girokonto abwickeln. Er muss nicht auf Barzahlungsverkehr
ausweichen.
3. Möglichkeit zum Ansparen von Guthaben
Es kommt künftig nicht mehr auf den Zeitpunkt des
Geldeingangs an: Wenn der
pfändungsfreie Betrag des P-Kontos in einem Monat nicht
ausgeschöpft wird, kann
der verbleibende Betrag in den nächsten Monat übertragen
werden.
Der Schuldner kann so Guthaben ansparen für Zahlungspflichten,
die in größeren
Zeitabständen fällig werden, zum Beispiel Versicherungsbeiträge
und Steuernachzahlungen.
4. Weniger Bürokratie
Der neue Pfändungsschutz unterscheidet nicht mehr zwischen
Arbeitnehmer und
Selbständigen. Dadurch muss der Schuldner die Art seiner
Einkünfte nicht mehr
nachweisen.
5. Schutz der freiwilligen Leistungen
Dritter
Auch freiwillige Leistungen Dritter sind jetzt vom
Pfändungsschutz erfasst. Wollen
also etwa Familienangehörige einen Schuldner unterstützen,
können sie Geld im Rahmen des Pfändungsfreibetrags auf das
P-Konto überweisen. Bislang flossen
diese Leistungen oft direkt an den pfändenden Gläubiger ab.
Quelle: www.mittelstanddirekt.de



