Wenn der GmbH-Geschäftsführer seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuererklärungen nicht nachgekommen ist und dadurch eine viel zu niedrige Schätzung des Finanzamts zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bleibt auch dann, wenn er einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt hat, er diesen aber nicht hinreichend kontrolliert hat.
Urteil des FG München vom 15.01.2008
Aktenzeichen: 14 V 3441/07

