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4. April 2006
Deutsche Rentenversicherung (DRV) bittet um Klarstellung
Versicherungspflicht GmbH-Geschäftsführer
Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen, dem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 24.11 2005 (B 12 RA 1/04 R) zur
Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH &
Gesellschafter & Geschäftsführern über den entschiedenen
Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im
Sinne der bisherigen Praxis gebeten. Seit dem 01.01.1999 sind
selbständig tätige Personen in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im
Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf
Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbständige Tätigkeit im
Rahmen einer Mitarbeit in einer Personen- oder
Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter &
Geschäftsführer einer GmbH). Nach Auffassung der
Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des
Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist
somit maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer
bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele
Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist. Der 12. Senat des
Bundessozialgerichts vertritt in seinem Urteil hingegen die
Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die
Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der
Gesellschaft, sondern auf die Verhältnisse des selbständigen
GmbH & Gesellschafter & Geschäftsführer abzustellen
sei. Dies hätte zur Folge, dass bislang nicht
rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren
Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden,
sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine
beherrschende Stellung einnehmen. Die Entscheidung des
Bundessozialgerichts entspricht nach Auffassung der Deutschen
Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.
Dieses Projekt wird aus Mitteln des Operationellen Programms
des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt
gefördert:

