Am 1.4.2010 sind fast unbemerkt von der Öffentlichkeit und von deutschen Unternehmen neue Datenschutzvorschriften in Kraft getreten, die unter dem Namen „Scoring-Novelle“ zusammengefasst sind. Darin verstecken sich auch Vorschriften, die einen direkten Einfluss auf das Forderungsmanagement haben. Wer gegen die neuen Regelungen zur Datenübermittlung verstößt, riskiert erhebliche Strafen und Schadenersatzforderungen säumiger Kunden.
Betroffen sind alle Gesellschaften, die zur Eintreibung von offenen Forderungen gegen private Schuldner externe Dienstleister wie Inkassobüros oder Kreditversicherungen nutzen. Die Bekanntgabe der Kundendaten, ohne die ein Inkasso bzw. der Ausgleich der Forderung durch die Versicherung nicht möglich ist, wird als Datenübermittlung nach dem Bundesdatenschutzgesetz gewertet.
Diese darf nur nach bestimmten Vorschriften erfolgen:
Regel
1:
Von den Vorschriften des Datenschutzgesetzes
betroffen sind Forderungen, die bei der Übergabe an ein
Inkassobüro noch nicht ausgeklagt und damit rechtssicher
festgestellt sind.
Regel 2:
Der säumige Schuldner muss mindestens
zweimal schriftliche vom Unternehmen gemahnt
worden sein, bevor die Datenübermittlung erlaubt
ist.
Regel
3:
Die Datenübermittlung an den externen Dienstleister darf
frühestens 4 Wochen nach der ersten Mahnung
erfolgen.
Regel
4:
Der Schuldner muss vom Unternehmen auf die
bevorstehende Datenübermittlung hingewiesen
werden. Das muss rechtzeitig geschehen, darf aber nicht vor der
ersten Mahnung erfolgt sein.
Regel
5:
Wenn der Schuldner die Forderung bestreitet,
gleichgültig aus welchem Grund, darf eine
Datenübermittlung nicht erfolgen. Die Tatsache des
Bestreitens ist zu prüfen und zu dokumentieren.
Für die betroffenen Unternehmen gilt es, ihr Mahnwesen zu prüfen und den neuen Forderungen anzupassen. Das muss schnell geschehen, denn ab dem 1. April 2010 sind die genannten Fristen einzuhalten.



