Die Wirtschaftsgüter, welche nach dem 31.12.2007 angeschafft
oder hergestellt werden und deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen,
sind je Wirtschaftsjahr in einen Sammelposten aufzunehmen, der
ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig mit
jeweils 1/5 abzuschreiben ist (neuer § 6 Abs. 2a des
Einkommensteuergesetzes).
Die Bewertungsfreiheit für geringfügige Wirtschaftsgüter
entfällt, somit auch das Verzeichnis der gWG. Die
betriebsübliche Nutzungsdauer spielt im Rahmen dieser
pauschalen Behandlung ebensowenig eine Rolle wie die
Veräußerung oder Wertminderung der einzelnen
Wirtschaftsgüter.
Unterm Strich ist dies keine Steuererhöhung, denn nach wie vor kann der ganze Wert abgeschrieben werden, allerdings nur über den Funfjahreszeitraum verteilt.



