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25. August 2009

KfW: Erhöhte Kumulierungs- anforderungen im Rahmen der Vergabe von De-minimis Beihilfen

Die europäische Kommission hat am 17.12.2008 den „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu
Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“,
veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. C 16 vom 22. Januar 2009 („Vorübergehender
Gemeinschaftsrahmen“), verabschiedet.

Aus den Regelungen des „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens“ resultieren
erhöhte Anforderungen an die Kumulierung von De-minimis Beihilfen mit Beihilfen
gemäß Ziffer 4.2 des „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens“, die in Deutschland auch als sog. „Kleinbeihilfen“ im Rahmen der von der EU-Kommission genehmigten „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährt werden.

Aufgrund der bestehenden Auflagen zur Kumulierung von Kleinbeihilfen mit De-minimis Beihilfen ist es notwendig, bei der Vergabe von De-minimis Beihilfen bereits erhaltene Kleinbeihilfen zu berücksichtigen und diese im Rahmen der Antragstellung abzufragen.

Gemäß den Kumulierungsregelungen des „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens“ darf ein Unternehmen im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 Kleinbeihilfen inkl. De-Minimis Beihilfen bis zu einer Höhe von 500.000 Euro erhalten. Ist der Höchstbetrag von 500.000 Euro durch Kleinbeihilfen bereits ausgeschöpft, obwohl der De-minimis Freibetrag von 200.000 Euro noch nicht ausgeschöpft ist, können keine weiteren De-minimis Beihilfen gewährt werden.
Die Angaben über seit dem 01.01.2008 erhaltene Kleinbeihilfen sind der KfW ab
sofort zu übermitteln, wenn eine De-minimis Beihilfe beantragt wird. Nähere Angaben zur Kumulierungsverpflichtung enthält das „Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen“ (Formular Nr. 140 611).

Quelle: Rundschreiben der KfW vom 21.08.2009

Merkblatt



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