Die europäische Kommission hat am 17.12.2008 den
„Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen
zur Erleichterung des Zugangs zu
Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und
Wirtschaftskrise“,
veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. C 16 vom 22. Januar 2009
(„Vorübergehender
Gemeinschaftsrahmen“), verabschiedet.
Aus den Regelungen des „Vorübergehenden
Gemeinschaftsrahmens“ resultieren
erhöhte Anforderungen an die Kumulierung von De-minimis
Beihilfen mit Beihilfen
gemäß Ziffer 4.2 des „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens“,
die in Deutschland auch als sog. „Kleinbeihilfen“ im Rahmen der
von der EU-Kommission genehmigten „Bundesregelung
Kleinbeihilfen“ gewährt werden.
Aufgrund der bestehenden Auflagen zur Kumulierung von Kleinbeihilfen mit De-minimis Beihilfen ist es notwendig, bei der Vergabe von De-minimis Beihilfen bereits erhaltene Kleinbeihilfen zu berücksichtigen und diese im Rahmen der Antragstellung abzufragen.
Gemäß den Kumulierungsregelungen des „Vorübergehenden
Gemeinschaftsrahmens“ darf ein Unternehmen im Zeitraum
01.01.2008 bis 31.12.2010 Kleinbeihilfen inkl. De-Minimis
Beihilfen bis zu einer Höhe von 500.000 Euro erhalten. Ist der
Höchstbetrag von 500.000 Euro durch Kleinbeihilfen bereits
ausgeschöpft, obwohl der De-minimis Freibetrag von 200.000 Euro
noch nicht ausgeschöpft ist, können keine weiteren De-minimis
Beihilfen gewährt werden.
Die Angaben über seit dem 01.01.2008 erhaltene Kleinbeihilfen
sind der KfW ab
sofort zu übermitteln, wenn eine De-minimis Beihilfe beantragt
wird. Nähere Angaben zur Kumulierungsverpflichtung enthält das
„Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen“ (Formular Nr. 140 611).
Quelle: Rundschreiben der KfW vom 21.08.2009



