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23. Mai 2007

Darlehenskündigung ohne vorherige Androhung ist nicht rechtens

Haben Kreditinstitute die Absicht, das Darlehen eines im Zahlungsrückstand befindlichen Kunden zu kündigen, müssen sie dies vorher mit Setzung einer Frist androhen. Erfolgt diese vorherige Androhung nicht, ist die Kündigung unwirksam.
(Urteil OLG Celle AZ: 3 W 126/06)

In der Praxis passiert es häufiger, dass Kreditnehmer mit den Ratenzahlungen für ein aufgenommenes Darlehen in Rückstand geraten. Wenn der Kunde mit mindestens zwei Raten im Zahlungsrückstand ist, kann das Kreditinstitiut mit der Kündigung des Vertrages und der Rückforderung der Restsumme drohen.

Gem. § 498 I 1 Nr.2 BGB kann der Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag nur unter der Bedingung kündigen, dass er dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Androhung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist den gesamten Restschuldbetrag verlange. Innerhalb dieser Frist soll dem Kreditnehmer die Möglichkeit zur Reaktion und Rettung des Darlehens gegeben werden. Die Kündigung der Bank ist unwirksam, wenn sie nicht angedroht wurde.

Wenn Kreditnehmer in Zahlungsrückstand geraten, sollten sie sich zunächst mit ihrem Kreditinstitut in Verbindung setzen um eine gemeinsame Lösung zu finden. Ist dieser Versuch nicht erfolgreich, sollte eine externe Beratung in Anspruch genommen werden, die den Kreditnehmer bei Verhandlungen mit dem Kreditinstitut unterstützt.



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